„Machen Sie mir bitte einen Kostenvoranschlag“ – dieser Satz fällt bei fast jedem Handwerkerauftrag. Doch rechtlich ist ein Kostenvoranschlag etwas anderes als ein verbindliches Angebot. Wer den Unterschied kennt, vermeidet böse Überraschungen auf der Rechnung.
Kurz & knapp: Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung, ein Angebot (insbesondere zum Festpreis) bindet den Handwerker an den Preis. Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB). Wird er wesentlich überschritten, muss der Handwerker Sie unverzüglich informieren – Sie können den Vertrag dann kündigen (§ 649 BGB).
Die Begriffe im Überblick
| Begriff |
Verbindlich? |
Was bedeutet das? |
| Kostenvoranschlag |
Nein (Schätzung) |
Fachliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Abweichungen sind in Grenzen möglich. |
| Angebot nach Aufwand |
Teilweise |
Einheitspreise (z. B. pro m² oder Stunde) sind verbindlich, die Menge richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. |
| Festpreis / Pauschalpreis |
Ja |
Der vereinbarte Preis gilt – auch wenn der Aufwand höher ist. Nur bei geänderten Leistungen gibt es Nachträge. |
| Verbindlicher Kostenvoranschlag |
Ja |
Der Handwerker übernimmt eine Garantie für die Kosten. Das muss ausdrücklich vereinbart sein. |
Muss ich für einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Will der Handwerker Geld dafür, muss das vorher klar vereinbart werden – am besten schriftlich. Bei aufwendigen Planungen (z. B. Badsanierung mit Aufmaß und Entwurf) ist eine Vergütung durchaus üblich und fair; oft wird sie bei Auftragserteilung angerechnet.
Was gilt, wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird?
Hat der Handwerker keine Garantie übernommen, darf die Rechnung vom Kostenvoranschlag abweichen. Zeichnet sich aber eine wesentliche Überschreitung ab, muss er Sie nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich informieren. Sie können den Vertrag dann kündigen und zahlen nur die bis dahin erbrachte Leistung (§ 649 Abs. 1 i. V. m. § 645 BGB).
Wann eine Überschreitung „wesentlich“ ist, regelt das Gesetz nicht. In der Rechtsprechung werden häufig Werte um 15–20 % genannt; es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Unterlässt der Handwerker die Mitteilung, kann er sich schadensersatzpflichtig machen – der Auftraggeber muss dann in der Regel nur den Betrag zahlen, der bei rechtzeitiger Information angefallen wäre.
Checkliste: So holen Sie gute Angebote ein
- Leistung möglichst genau beschreiben (Maße, Fotos, gewünschtes Material).
- Schriftliche Angebote mit Positionen, Mengen und Einheitspreisen verlangen.
- Klären, ob es sich um einen Kostenvoranschlag oder einen Festpreis handelt.
- Nach Anfahrt, Entsorgung, Gerüst und Nebenkosten fragen.
- Zahlungsplan und Ausführungstermin festhalten.
- Mindestens drei Angebote vergleichen – nicht nur den Endpreis, sondern den Leistungsumfang.
Mit MyMeister stellen Sie Ihren Auftrag einmal ein und erhalten mehrere Angebote zum Vergleich. Eine erste Preisorientierung liefert unser Kostenrechner.
Häufige Fragen
Ist ein Kostenvoranschlag bindend?
Nein, grundsätzlich nicht. Er ist eine fachliche Schätzung. Verbindlich wird er nur, wenn der Handwerker ausdrücklich eine Garantie für die Kosten übernimmt.
Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Häufig werden 15–20 % als Schwelle für eine „wesentliche“ Überschreitung genannt. Bei absehbarer wesentlicher Überschreitung muss der Handwerker Sie vorher informieren.
Darf der Handwerker Geld für den Kostenvoranschlag verlangen?
Nur, wenn das vorher vereinbart wurde. Ohne Vereinbarung ist er im Zweifel kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB).
Was ist besser: Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand?
Ein Festpreis schafft Planungssicherheit, ist aber oft etwas höher kalkuliert. Bei unklarem Aufwand (z. B. Altbau) kann eine Abrechnung nach Aufwand mit Kostenobergrenze sinnvoll sein.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall; bei Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale.