Wer Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Steuer abziehen. Der sogenannte Handwerkerbonus nach § 35a EStG bringt bis zu 1.200 € pro Jahr – nicht als Werbungskosten, sondern direkt von der Steuerschuld. Für 2027 ist eine Kürzung im Gespräch. Wir erklären, was 2026 gilt und warum es sich lohnen kann, geplante Arbeiten noch dieses Jahr zu erledigen und zu bezahlen.
Kurz & knapp (Stand: Oktober 2026)
• 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar
• Maximal 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht 6.000 € Lohnkosten)
• Voraussetzung: Rechnung und Zahlung per Überweisung
• Geplant, aber noch nicht beschlossen: ab 2027 nur noch 15 % und max. 900 €
Was ist der Handwerkerbonus?
Nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz können Sie 20 % der Kosten für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt von der Einkommensteuer abziehen. Das gilt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Die Steuerermäßigung ist auf 1.200 € pro Jahr begrenzt.
Wichtig: Absetzbar sind nur die Lohnkosten inklusive Fahrt- und Maschinenkosten (jeweils inkl. Mehrwertsteuer) – nicht das Material. Achten Sie deshalb darauf, dass Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Welche Arbeiten sind absetzbar?
- Malerarbeiten, Tapezieren, Bodenbeläge verlegen
- Reparatur und Wartung von Heizung, Sanitär und Elektrik
- Badsanierung, Fliesenarbeiten, Küchenmontage
- Dachreparaturen, Dachrinnenreinigung, Fensteraustausch
- Gartenarbeiten wie Hecken- und Rasenpflege am eigenen Grundstück
- Schornsteinfeger-Leistungen (Reparatur und Wartung)
Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Treppenhausreinigung oder einfache Gartenpflege gibt es zusätzlich einen eigenen Topf (§ 35a Abs. 2 EStG): ebenfalls 20 %, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr. Beide Töpfe können parallel genutzt werden.
Die wichtigsten Voraussetzungen
- Rechnung: mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten
- Unbare Zahlung: Überweisung auf das Konto des Betriebs – Barzahlung wird nicht anerkannt
- Im Haushalt: Die Arbeiten müssen in oder an Ihrer selbst genutzten Wohnung bzw. Ihrem Grundstück erfolgen
- Keine Neubaumaßnahme: Arbeiten, die neue Wohnfläche schaffen, sind ausgeschlossen
- Keine Doppelförderung: Wurde dieselbe Maßnahme bereits öffentlich gefördert, ist der Bonus dafür ausgeschlossen
Mieter können ihren Anteil an Hausmeister-, Reinigungs- oder Reparaturkosten über die Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn der Vermieter die Kosten entsprechend ausweist.
Rechenbeispiel
Sie lassen Ihre Wohnung streichen. Die Rechnung beträgt 3.000 €, davon 2.400 € Arbeitskosten und 600 € Material.
| Position |
Betrag |
| Absetzbare Arbeitskosten |
2.400 € |
| Davon 20 % (Steuerermäßigung 2026) |
480 € |
| Zum Vergleich: 15 % (geplant ab 2027) |
360 € |
Geplante Kürzung ab 2027
Nach Berichten über einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom Sommer 2026 soll der Handwerkerbonus im Rahmen einer Einkommensteuerreform ab 2027 auf 15 % der Lohnkosten und höchstens 900 € pro Jahr sinken. Stand Oktober 2026 ist das noch kein Gesetz – Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen. Bis dahin gilt die bisherige Regelung.
Für die Steuer zählt grundsätzlich das Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlen. Wer ohnehin Arbeiten plant, kann daher überlegen, sie noch 2026 erledigen und bezahlen zu lassen – sofern der jährliche Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
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Häufige Fragen
Wie viel kann ich für Handwerker 2026 von der Steuer absetzen?
20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, maximal 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr. Das entspricht 6.000 € begünstigten Lohnkosten.
Kann ich Materialkosten absetzen?
Nein. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Deshalb sollten Material und Arbeitslohn auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Gilt der Handwerkerbonus auch für Mieter?
Ja. Mieter können eigene Handwerkeraufträge und ihren Anteil an entsprechenden Kosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen.
Wird der Handwerkerbonus 2027 gekürzt?
Geplant ist eine Senkung auf 15 % und maximal 900 €. Stand Oktober 2026 ist dies jedoch noch nicht gesetzlich beschlossen.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.