Winterdienst: Wer muss Schnee räumen? Pflichten, Zeiten & Kosten 2026/27

Oktober 5, 2026

Sobald der erste Schnee fällt, beginnt für Eigentümer und oft auch für Mieter eine gesetzliche Pflicht: Gehwege müssen geräumt und gestreut werden. Wer das versäumt, haftet im Ernstfall für Unfälle. Hier erfahren Sie, wer räumen muss, zu welchen Zeiten, was erlaubt ist – und wann sich ein professioneller Winterdienst lohnt.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich sind die Gemeinden für öffentliche Wege zuständig. Über ihre Straßenreinigungs- bzw. Räum- und Streusatzung übertragen sie die Pflicht für Gehwege vor dem Grundstück aber meist auf die Eigentümer (Anlieger). Eigentümer müssen außerdem die Wege auf dem eigenen Grundstück sichern – etwa zum Hauseingang, zu Mülltonnen und Garagen.

Vermieter dürfen die Räumpflicht auf Mieter übertragen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ein Hinweis in der Hausordnung reicht nur, wenn diese wirksam Vertragsbestandteil ist. Alternativ beauftragen Eigentümer bzw. Hausverwaltungen einen Winterdienst – die Kosten können dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?

Die genauen Zeiten regelt die Satzung Ihrer Gemeinde. Üblich sind werktags etwa 7:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte muss gegebenenfalls mehrmals täglich geräumt werden.

Wie breit muss geräumt werden – und womit?

  • Breite: In der Regel so, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können – häufig werden 1 bis 1,5 Meter genannt.
  • Streumittel: Viele Gemeinden verbieten Streusalz auf Gehwegen oder erlauben es nur in Ausnahmefällen. Üblich sind Splitt, Sand oder Granulat.
  • Schnee: Darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden und sollte Gullys und Hydranten freilassen.
Tipp: Schauen Sie in die Satzung Ihrer Stadt (meist auf der Website der Gemeinde zu finden). Ob Berlin, München oder eine kleine Gemeinde – maßgeblich ist immer die örtliche Satzung.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, kann der Verantwortliche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Zusätzlich drohen Bußgelder durch die Gemeinde. Eine private Haftpflicht- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist deshalb wichtig – entbindet aber nicht von der Pflicht.

Wann lohnt sich ein professioneller Winterdienst?

  • Wenn Sie berufstätig sind und morgens früh nicht räumen können
  • Bei Mehrfamilienhäusern, Wohnanlagen und Gewerbeobjekten
  • Bei längerer Abwesenheit (Urlaub, Krankheit)
  • Wenn Sie die Haftung vertraglich auf einen Profi übertragen möchten

Ein Winterdienst wird meist als Saisonpauschale von November bis März angeboten. Für kleinere Objekte liegen die Kosten grob bei 300 bis 900 € pro Saison, für größere Flächen entsprechend höher. Gute Dienstleister dokumentieren jeden Einsatz – das hilft im Haftungsfall.

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Häufige Fragen zum Winterdienst

Muss ich als Mieter Schnee räumen?

Nur wenn es im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Ansonsten ist der Vermieter bzw. Eigentümer verantwortlich, der meist einen Dienstleister beauftragt.

Darf ich Streusalz verwenden?

Das regelt die Gemeinde. In vielen Städten ist Streusalz auf Gehwegen verboten oder nur bei Blitzeis bzw. an Treppen erlaubt.

Kann ich die Kosten für den Winterdienst absetzen?

Ja. Ein beauftragter Winterdienst ist eine haushaltsnahe Dienstleistung – 20 % der Kosten (max. 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr) können geltend gemacht werden. Mieter können ihren Anteil aus der Nebenkostenabrechnung absetzen.

Kann ich die Winterdienst-Kosten auf Mieter umlegen?

Ja, Kosten für den Winterdienst gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Gemeinde und Ihr Mietvertrag.

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